Zur „fünften“ Jahreszeit schwappt die Feierlaune oft in die Arbeitswelt hinein. Was geht und was nicht? Darf ich verkleidet ins Büro? Ist Rosenmontag ein Feiertag? Darf ich dem Chef den Schlips abscheiden und die Kollegin mit Ruß beschmieren? Was sagt das Arbeitsrecht dazu?
Frage: Muss ich am Rosenmontag arbeiten?
Antwort: Rechtlich ist Rosenmontag kein gesetzlicher Feiertag und auch kein „inoffizieller freier Tag“. Betriebe müssen dich an diesem Tag nicht freistellen. Wenn du frei haben willst, musst du Urlaub nehmen.
Frage: Darf ich an Fasching einfach blau machen, weil ich feiern will?
Antwort: Natürlich nicht! Einfach nicht zur Arbeit zu erscheinen, weil du feierst, gilt arbeitsrechtlich als unangekündigte Arbeitsverweigerung. Das kann eine Abmahnung bringen oder im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung.
Frage: Kann ich mich krankmelden, wenn ich vom Feiern schlapp bin?
Antwort: Eine Krankmeldung ist nur dann rechtmäßig, wenn du wirklich krank bist. Wer feiernd auf Social Media nachweist, dass er oder sie eigentlich topfit ist, riskiert ernste arbeitsrechtliche Probleme.
Frage: Wie ist es mit Pappnase und Glitzer, Bützchen, Ruß und Krawatte abschneiden?
Antwort: Kostüme sind nice, doch Arbeitgeber dürfen Kleiderregeln durchsetzen, vor allem wenn Kundenkontakt, Sicherheits- oder Hygienevorschriften eine Rolle spielen. Schlips abschneiden ohne Erlaubnis ist Sachbeschädigung. Belästigung oder Körperkontakt ohne Einverständnis geht nicht – auch nicht an Fasching.
Frage: Gilt die Karnevalsfeier im Büro als Arbeitszeit?
Antwort: Ja. Auch wenn im Betrieb gefeiert wird: Arbeitszeit bleibt Arbeitszeit, solange der Betrieb nichts anderes festlegt. Ein Straßenumzug während der Arbeitszeit ist aber ohne ausdrückliche Erlaubnis nur mit Freistellung oder Urlaub möglich.
Frage: Was passiert, wenn ich beim Tanzen im Büro was kaputtmache?
Antwort: Meist greift hier die Versicherung des Arbeitgebers. Das gilt aber nicht bei grober Fahrlässigkeit. Wenn du beim Schunkeln teure Geräte zertrümmerst, kann das als grobe Fahrlässigkeit gelten – und der Schaden bleibt an dir kleben.
Frage: Die Fete im Betrieb war klasse, darf ich Fotos davon in Social Media posten?
Antwort: Fotos oder Videos von Faschingsfeiern im Betrieb solltest du nicht einfach posten. Wer Kolleginnen und Kollegen ohne Einverständnis zeigt oder interne oder peinliche Situationen öffentlich macht, riskiert Ärger – auch arbeitsrechtlich.
Kurz gesagt: Auch an Fasching gilt das normale Arbeitsrecht. Respekt gegenüber Kolleginnen und Kollegen ist Pflicht, und betriebliche Regeln sowie Vorschriften müssen eingehalten werden. Wer das beachtet, kann die fünfte Jahreszeit genießen – ohne Ärger im Job.